Beamten-Fragebogen 1933
Am 7. April 1933 wurde ein wichtiges Reichsgesetz zur Stabilisierung der NS-Regierung erlassen:
Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in der öffentlichen Verwaltung.
Verkauft wurde es als Korrektur der parteipolitisch bestimmten Beamtenberufungen in der „Systemzeit“.
§ 1: „Zur Wiederherstellung eines Nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung … können Beamte …aus dem Amt entlassen werden.“
Und zwar unabhängig vom geltenden Recht. (Versetzungen in andere Stellen und mindere Positionen wurden in Ausführungsverordnungen festgelegt.)
Es galt für Beamte des Reichs, der Länder und Gemeinden und deren Verwaltungsinstitutionen, sowie für alle Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 3: „Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand zu versetzen.“
(Ausnahmen wurden für Kriegsteilnehmer und Väter gefallener Söhne gemacht.)
§ 4: Erweiterte den betroffenen Kreis:
„Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen
werden.“
Die Paragraphen 4 bis 18 detaillierten Besoldungsfragen - aber auch mögliche Strafverfahren zu Tatbeständen während der Dienstzeit der Beamten.
Den Landesbehörden waren ergänzende Bestimmungen vorbehalten – sofern sie sich im Rahmen der Zielsetzungen dieses Gesetzes hielten.
Es erschienen drei Durchführungsverordnungen im Reichsgesetzblatt. Die letzte im Mai 1933.
Zur Erfassung wurde auch ein Fragebogen ausgegeben, der ebenfalls im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Im Fragebogen mussten die Beamten ihre personenbezogenen Daten wiedergeben. Er hatte vier Seiten und umfasste diese Bereiche:
- Innegehabte Beamtenstellung;
- Laufbahnverlauf;
- Vorbildung bezogen auf die Dienststellung
- Kriegsdienst
- Abstammung mit Detailangaben für Eltern und beide Großeltern
- Konfession – auch frühere,
- Parteizugehörigkeit und Mitgliedschaft in angeschlossenen politischen Kampf-Verbänden, etwa des Reichsbanners der SPD etc.
Für alle Zweifelsfragen und die Abwicklung waren die Innenminister des Reiches und der Länder in Zusammenarbeit mit den Finanzministern zuständig.
Dieses Gesetz sorgte für viel Unruhe und Unsicherheit – und schuf auch mit die Voraussetzung, dass sich viele Beamte ihre Stellung durch eine NS-Parteimitgliedschaft absicherten wollten. Das
war auch der Grund, warum die NSDAP die Aufnahme Ende 1933 ausgesetzt hat – sie wollte damals keine Mitläufer - und sie erst 1937 wieder ermöglichte.