Verordnung über die Errichtung von
Standgerichten.
Vom 15. Februar 1945 (RGB1.I S.30)
Die Härte des Ringens um den Bestand des Reiches erfordert von jedem Deutschen Kampfentschlossenheit und Hingabe bis zum Äussersten. Wer versucht, sich seinen Pflichten gegenüber der Allgemeinheit zu entziehen, insbesondere, wer dies aus Feigheit oder Eigennutz tut, muss sofort mit der notwendigen Härte zur Rechenschaft gezogen werden, damit nicht aus dem Versagen eines einzelnen dem Reich Schaden erwächst. Es wird deshalb auf Befehl des Führers im Einvernehmen mit dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei, dem Reichsminister des Innneren, und dem Leiter der Partei-Kanzlei angeordnet:
I.
In feindbedrohten Reichsverteidigungsbezirken werden
Standgerichte gebildet.
II.
(1)Das Standgericht besteht aus einem Strafrichter als Vorsitzer sowie einem Politischen Leiter oder Gliederungsführer der NSDAP, und einem Offizier der Wehrmacht, der Waffen-SS oder der Polizei als
Beisitzern.
(1) Der Reichsverteidigungskommissar ernennt die Mitglieder des Gerichts und bestimmt einen Staatsanwalt als Anklagevertreter.
III.
(1) Die Standgerichte sind für alle Straftaten zuständig, durch die die deutsche Kampfkraft oder Kampfentschlossenheit gefährdet wird.
(2) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Reichsstrafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
IV.
(1) Das Urteil des Standgerichts lautet auf Todesstrafe,
Freisprechung oder Überweisung an die ordentliche
Gerichtsbarkeit.
Es bedarf der Bestätigung durch den Reichsverteidigungskommissar, der Ort, Zeit und Art der Vollstreckung bestimmt.
(2)
Ist der Reichsverteidigungskommissar nicht erreichbar und sofortige Vollstreckung unumgänglich, so übt der Anklagevertreter diese Befugnisse aus.
V.
Die zur Ergänzung, Änderung und Durchführung dieser Verordnung
erforderlichen Vorschriften erlässt der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Leiter der Partei-Kanzlei.
VI.
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Rundfunk in Kraft Berlin, den
15.Februar 1945.
Der Reichsminister der Justiz
Eine weitere Steigerung des Durchhalte-Terrors kam mit dem sogenannten Flaggenbefehl des Reichsführer SS Himmler vom 7. April 1945. Er lautete
„1. Im jetzigen Zeitpunkt des Krieges kommt es einzig und allein auf den starren unnachgiebigen Willen an, zum Durchhalten.
2. Gegen das Heraushängen weißer Tücher, das Öffnen bereits geschlossener Panzersperren, das nicht Antreten zum Volkssturm und ähnliche Erscheinungen, ist mit härtesten Maßnahmen
durchzugreifen.
3. In einem Haus, in dem dieweiße Fahne erscheint, sind alle männlichen Personen zu erschießen. Es darf bei dieser Maßnahme keinen Augenblick gezögert werden."