Am 19. Januar 1919 fand die Wahl zur Deutschen Nationalversammlung statt. Die SPD wurde mit 37,90% zwar stärkste Partei, blieb aber bis zum Ende der Weimarer Republik auf Koalitionen mit der Zentrumspartei und den Liberalen angewiesen. Die ab dem 6. Februar in Weimar tagende Nationalversammlung wählte Ebert am 11. Februar 1919 zum Reichspräsidenten der Weimarer Republik.
Weimarer Verfassung
Am 31. Juli 1919 wurde die im Wesentlichen von dem Berliner Staatsrechtler Hugo Preuß (1860 - 1925) konzipierte
Verfassung von der Weimarer Nationalversammlung mit 262 gegen 75 Stimmen angenommen. Getragen wurde die Entscheidung von den Parteien der "Weimarer Koalition" (SPD, DDP, Zentrum); dagegen stimmten
die Parteien am rechten und am linken Rand (DNVP, DVP, USPD). Friedrich Ebert unterzeichnete die neue Reichsverfassung am 11. August 1919; drei Tage später trat sie in Kraft.
Die neue Reichsverfassung begann mit einer Präambel und gliederte sich in zwei Hauptteile.
In der Präambel wurden als übergeordnete Ziele der Verfassung nicht nur Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden genannt, sondern auch die Förderung des „gesellschaftlichen Fortschritts". Im ersten Hauptteil ging es um den Aufbau des Staates. Der Artikel 1 lautete: „Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus." Das
Wahlrecht war allgemein, gleich und geheim. Wahlberechtigt waren alle Bürger über 20 Jahre. Ein Prinzip der Verfassung war, dass jede Form der Herrschaft durch das Volk legitimiert sein
sollte. Das zentrale Organ der Reichsgewalt war der vom Volk gewählte Reichstag. Er übte die Gesetzgebung (Legislative) aus und kontrollierte die Reichsregierung
(Exekutive Diese bestand aus dem Reichskanzler und den Reichsministern. Sie benötigten für ihre Amtsführung das Vertrauen des Reichstages. Der Reichskanzler
bestimmte die Richtlinien der Politik und trug gegenüber dem Reichstag in den Bereichen Außen-, Verteidigungs- und Finanzpolitik die Verantwortung.
Grundrechte
Der zweite Hauptteil der Verfassung war überschrieben mit
„Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen".
In ihn floss das Erbe der Revolution von 1848/49 ein. Neben den klassischen Menschenrechtenwie der Gleichheit
vor dem Gesetz, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit finden sich hier Bestimmungen über die Familie, die Stellung der Konfessionen, der
Wissenschaft und der Schule. Diese Grundrechte konnte der Bürger vor Gericht jedoch nicht einklagen, und Gesetzgebung und Exekutive waren nicht an
sie gebunden. In Krisenzeiten konnten sie sogar außer Kraft gesetzt werden.
Als Gegengewicht zum Parlament wurde das Amt des Reichspräsidenten geschaffen. Der Reichspräsident, für die Amtsdauer von sieben Jahren ebenfalls vom Volk gewählt, erhielt dadurch besondere Autorität. Als Vorbild für dieses Amt diente das starke Staatsoberhaupt in einer konstitutionellen Monarchie. Zeitgenossen nannten den Reichspräsidenten gelegentlich „Ersarzkaiser". Er führte die. Geschäfte des Reiches, vertrat das Reich völkerrechtlich, hatte den Oberbefehl über die Reichswehr und besaß das Recht, das Parlament aufzulösen. Der Reichspräsident berief und entließ die Reichsregierung. Bei erheblicher „Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ermöglichte der Artikel 48 der Verfassung eine vorübergehend vom Parlament und von den Grundrechten der Verfassung losgelöste Alleinregierung. Ohne die Mitwirkung des Reichstages konnte in diesem Fall der Reichspräsident Gesetze mithilfe sogenannter Notverordnungen beschließen.
Als zusätzliches Gegengewicht zum Reichstag waren weitere
Formen der unmittelbaren Demokratie in die Verfassung eingebaut. Das Volk konnte durch ein Volksbegehren etwas vor den Reichstag bringen und durch einen
Volksentscheid einen Beschluss des Reichstages oder Reichsrates außer Kraft setzen.